Erlischt die Gewährleistung vom Neufahrzeug durch den Einbau von Zubehör?
Erlischt die Gewährleistung am Fahrzeug durch den Einbau von Zubehör?
Nein, die gesetzlich geregelte Gewährleistung am Fahrzeug erlischt nicht durch den Einbau von freiem Zubehör. Da die Rechte der Verbraucher gesetzlich abgesichert sind und nicht zur Disposition freier Vertragsverhandlungen stehen (§ 475 Abs. 1 BGB), können sie weder über die AGBs noch individualvertraglich beschränkt werden. Ein genereller Ausschluss der Gewährleistung durch Fahrzeughersteller oder Verkäufer ist daher rechtlich nicht zulässig. Freies Zubehör hat nur dann Auswirkungen auf die Gewährleistung des Verkäufers, wenn das Zubehör nachweislich als Grund für den Mangel festgestellt werden kann. Die Gewährleistung geht dann auf den Hersteller des Zubehörs über, d.h. er haftet für etwaige Schäden am Fahrzeug.
Informationen zur Betriebserlaubnis des Fahrzeuges
Zubehörteile, die am Fahrzeug nachgerüstet werden, müssen für die Nachrüstung freigegeben sein. Die Nachrüstung von Teilen ohne Freigabe kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Ein für die Nachrüstung freigegebenes Zubehörteil ist mit einem ECE-Prüfzeichen gekennzeichnet. Das ECE-Prüfzeichen besteht aus einem großen E im Kreis und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer und besagt, dass für die damit gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Die am ECE-Verfahren teilnehmenden Staaten und deren Behörden erkennen diese Bauartgenehmigung untereinander an.
Wie ist die rechtliche Lage beim Auftreten eines Mangels an einem Neufahrzeug
Nach § 433 BGB ist der Verkäufer durch einen Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Eine Sache ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat oder aber - wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden - sich für die vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Absatz 1 BGB). Bei Auftreten eines Mangels an einer Kaufsache hat der Kunde gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Gewährleistung. Tritt ein Mangel an einer Kaufsache auf, besteht für den Käufer grundsätzlich die Möglichkeit, Nacherfüllung zu verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB), vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§ 437 Nr. 2 BGB) und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB). Das BGB geht vom sogenannten Vorrang der Nacherfüllung aus. Das heißt, bevor der Käufer von den anderen Gewährleistungsrechten des § 437 Nr. 2, 3 BGB Gebrauch machen kann, muss er dem Verkäufer regelmäßig eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Absatz 1 BGB). Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer grundsätzlich zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen (§ 439 Absatz 1 BGB).
Stand 01.10.2017 - Änderungen und Irrtum vorbehalten